P3 22 69 VERFÜGUNG VOM 17. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz und Y _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch (Sistierung) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. März 2022 [SAO 2021 104]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 22 69
VERFÜGUNG VOM 17. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz und
Y _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch
(Sistierung) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. März 2022 [SAO 2021 104]
- 2 - eingesehen
die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (hiernach Staatsanwaltschaft), vom 7. März 2022; die Beschwerde von X _________ (hiernach Beschwerdeführer) vom 16. März 2022; die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022, womit diese auf eine Stellung- nahme verzichtet; die Stellungnahme von Y _________ (hiernach Beschwerdegegner) vom 29. März 2022, womit angekündigt wird, das Zivilverfahren werde in Kürze eingeleitet und damit seien die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen; die übrigen Akten; erwägend
dass die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten wer- den kann (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]); dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter durch die Sistierung direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist; dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass nach Art. 29 Abs. 1 BV jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat; dass dem Beschleu-
- 3 - nigungsgebot im Strafrecht eine besondere Bedeutung zukommt (Art. 5 StPO) und die- ses der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen setzt; dass das Gebot verletzt wird, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert; dass die Sistierung von einer Abwägung der Interessen abhängt und mit Zurückhaltung anzuord- nen ist; dass im Grenz- oder Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot vorgeht (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5, 119 II 386 E. 1b; Bundesgerichtsurteile 1B_406/2017 vom
23. Januar 2018 E. 2, 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3, 1B_21/2015 vom
1. Juli 2015 E. 2.3, 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2); dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO eine Untersuchung sis- tieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren ab- hängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; dass nach der Rechtsprechung die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht fällt, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten; dass zur Sistierung nur gegriffen werden kann, wenn sich das Urteil im anderen Verfah- ren tatsächlich auf das Strafverfahren auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1; 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2); dass die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich denn auch verpflichtet sind, vorfrage- weise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären; dass das Strafverfahren besonders geeignet ist, die materielle Wahrheit zu erforschen, die Staatsanwaltschaft dazu von Amtes wegen verpflichtet ist und diese über Zwangsmittel und weitergehende Befugnisse verfügt; dass die Staatsanwaltschaft anders als beispielsweise der Zivilrich- ter sich nicht damit begnügen darf, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Par- teien die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen (Urteile des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2, 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES-2019.11 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P3 2013 89 vom 13. August 2013 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 314 StPO N. 13a); dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. März 2022 das Strafverfahren SAO 21 104 mit der Begründung sistiert hat, die Parteien seien gehalten auf dem Zivilweg die Eigentumsverhältnisse zu klären und es ergebe sich aus den Akten, dass der Ausgang
- 4 - des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht er- scheine, dessen Ausgang abzuwarten; dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, es könne nicht Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörden sein, mittels Verfahrenssistierung die Parteien zu ei- nem Zivilprozess zu zwingen und bei einer mangelnden Klageeinreichung eine unbefris- tete Sistierung die Folge wäre, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche; dass die A _________ AG zudem nicht Partei im Strafverfahren sei; dass der Beschwerdegegner demgegenüber ausführt, das Zivilverfahren werde in Kürze eingeleitet und in diesem könne die Eigentumsverhältnisse geklärt werden, weshalb das Strafverfahren während dieser Zeit sistiert werden solle; dass das Kantonsgericht den Beschwerdegegner am 4. April 2022 ersucht hat, es über die Einleitung des Zivilverfahrens in Kenntnis zu setzen und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Mitteilung erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass noch kein Zivilverfahren um Abklärung der Eigentumsverhältnisse eingeleitet wurde; dass die Staatsanwaltschaft vorliegend die Weiterführung des Strafverfahrens von der Einleitung eines Zivilverfahrens abhängig macht und damit die Parteien zu einer Klage- erhebung veranlasst werden; dass die Beurteilung von zivilrechtlichen Fragen – wie die Eigentumsverhältnisse – indes nicht einzig dem Zivilgericht vorbehalten ist und die Staatsanwaltschaft gemäss oben zitierter Rechtsprechung die streitige Sachverhaltsfrage der Eigentumsverhältnisse vor- frageweise im Strafverfahren beurteilen kann; dass zwar ein zivilrechtlicher Entscheid zur Eigentumsfrage konstitutiv für die strafrecht- liche Beurteilung wäre, eine Sistierung vorliegend indes dem Beschleunigungsgebot zu- widerlaufen würde, zumal aufgrund der Tatsache, dass das Zivilverfahren bis zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht eingeleitet wurde, ein Zivilurteil in der Sache nicht absehbar ist; dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde gutzuheissen ist und das Strafverfahren wieder aufzunehmen ist; dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem Staat Wallis aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr innerhalb des Kosten- rahmens von Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g analog GTar) und aufgrund des Um- fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
- 5 - ihrer finanziellen Situation und unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GTar zu be- stimmen ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar); dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und insbesondere, weil die Ak- ten nicht umfangreich und lediglich die Zulässigkeit der Sistierung zu klären war, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist; dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO); dass die Parteien An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittel- verfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt (Art. 436 Abs. 3 StPO); dass diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, sofern eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Bundesgerichtsurteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., N. 4 f. zu Art. 436 StPO); dass entsprechend dem Verfahrensausgang – die Sache wird zurückgewiesen – die Parteien grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Auf- wendungen haben (Art. 436 Abs. 3 StPO) und der Anspruch des Beschuldigten von Am- tes wegen zu prüfen ist (Art. 429 Abs. 2 StPO); dass das Anwaltshonorar im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- beträgt (Art. 36 GTar) und in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen ist (Art. 27 Abs. 1 GTar); dass der Beschwerdeführer vorliegend eine fünfseitige Beschwerdeschrift deponiert hat, das Beschwerdedossier nicht umfangreich war und sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht stellten; dass daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen erscheint und entsprechend dem Ver- fahrensausgang dem Staat Wallis aufzuerlegen ist; dass beim Beschwerdegegner mit Einreichung einer kurzen Stellungnahme ein geringer Aufwand entstanden ist und dieser ohnehin kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
- 6 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung vom 7. März 2022 aufgehoben und die Akten werden zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 3. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Sitten, 17. Mai 2022